ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES UNTERNEHMENS RINZ ROS D.O.O. FÜR DEN ERWERB VON NEUEN AUF- / AUS- / UND UMBAUTEN FÜR NUTZFAHRZEGE

§1 ALLGEMEINES

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Um- oder Aufbauten für Nutzfahrzeuge (im nachfolgenden Text: AGB) sind nach der Einigung beider Vertragsparteien Teil des Vertrages über Um-/Aufbauten von Nutzfahrzeugen (im nachfolgenden Text: Vertrag). Alle möglichen Abweichungen von den AGB müssen schriftlich vereinbart sein. Wenn mit diesen AGB nicht etwas speziell oder anders bestimmt ist, gelten für den Vertrag die Regelungen im slowenischen Gesetz über Schuldverhältnisse (OZ) im Zusammenhang mit der Verordnung Rom I (EG 593/2008) sowie andere Regelungen, die den Verkauf von Um- oder Aufbauten für Nutzfahrzeuge regeln. Teil der AGB sind auch folgende Anlagen:

  • das jeweils aktuelle Angebot des Verkäufers für den Um-/Aufbau
  • die jeweils aktuellen Preislisten des Verkäufers für die Um-/Aufbauten, die Gegenstand des Vertrags sind
  • die jeweils aktuellen Garantiebedingungen für die Um-/ Aufbauten und die Wartungsvorschriften für die Um-/Aufbauten, die Gegenstand des Vertrags sind
  • die jeweils aktuellen technischen Spezifikationen für die Um-/Aufbauten, die Gegenstand des Vertrags sind

§ 2 TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER UM-/ UND AUFBAUTEN

Für die Veränderungen, die vom Hersteller und dem Unternehmen Rinz Ros d.o.o. am Fahrzeug für die Um-/Aufbauten laut Vertrag durchgeführt werden, gelten die technischen Spezifikationen der Um-/Aufbauten, die im Vertrag, den AGB oder den jeweils aktuellen Anlagen angeführt sind.

Bei Um-/ Aufbauten des Fahrzeugs willigt der Kunde ein, dass das Fahrzeug bis zur Fertigstellung und Übernahme für Logistikzwecke bis zu 300 km mehr auf den Kilometerstand haben kann.

Mit der Unterzeichnung des Vertrags verpflichtet sich der Kunde zur Übernahme der bestellten Um-/Aufbauten, die laut dem bestätigten und unterschriebenen Angebot, das Anlage des Vertrags ist, angefertigt und eingebaut werden. Das bestätigte und unterschriebene Angebot umfasst den Fahrzeugtyp und alle zusätzlichen Um-/Aufbauten, die am Fahrzeug nach den Anforderungen des Kunden durchgeführt werden.

§ 3 PREISE DER UM-/AUFBAUTEN UND PREISEÄNDERUNGEN

Die Preise der Um-/Aufbauten des Fahrzeugs werden anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste im Verkaufsvertrag festgelegt. Die Preise verstehen sich netto und enthalten keine Mehrwertsteuer.

§ 4 ANZAHLUNG

Eine Anzahlung in Sinne dieses Vertrags gilt als Reuegeld gemäß § 68 des slowenischen OZ.

§ 5 LIEFERUNG DES UM ODER AUFGEBAUTEN FAHRZEUGS UND VERZUG DER LIEFERUNG

Der Verkäufer führt die Um-/Aufbauten aus und liefert sie bis zum Datum, das im Vertrag als Liefertermin vereinbart wurde. Im Falle, dass es zu einem Lieferverzug seitens des Verkäufers kommt, einigen sich die beiden Vertragsparteien auf ein neues Datum, dass nicht mehr als 45 Arbeitstage später sein darf. Im Falle, dass der Verkäufer das um-/aufgebaute Fahrzeug auch in dieser zusätzlichen Frist nicht liefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, der Verkäufer erstattet ihm den voll oder teils gezahlten Verkaufspreis sowie die Anzahlung oder Vorzahlungen mit den entsprechenden Zinsen. Wenn der Verzug aus Gründen eintritt, die nicht auf der Seite des Verkäufers liegen und auf die er keinen Einfluss hatte, insbesondere aber nicht ausschließlich im Falle von Schwierigkeiten bei der Herstellung oder dem Transport der Um-/Aufbauten, oder im Falle höherer Gewalt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verzugsfolgen.

§ 6 ÜBERNAHME/ÜBERGABE DES UM ODER AUFGEBAUTEN FAHRZEUGS UND VERZUG BEI DER ÜBERNAHME/ÜBERGABE

Der Kunde muss das um-/aufgebaute Fahrzeug an dem Tag übernehmen, der seitens des Verkäufers festgelegt und über den der Kunde schriftlich per E-Mail informiert wurde. Der Verkäufer informiert den Kunden am Tag des Versandes per E-Mail und telefonisch über den Versand.

Das um-/aufgebaute Fahrzeug gilt als übernommen, wenn der Kunde mit seiner Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll des Verkäufers die Übernahme bestätigt und der Verkäufer das Fahrzeug und die Begleitdokumente in sein Eigentum übergibt. Mit der Übernahme geht die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs auf den Kunden über. Nach der Übernahme des um-/aufgebauten Fahrzeugs kann der Kunde nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.

Wenn der Kunde das um/-aufgebaute Fahrzeug nicht am gemäß dem ersten Absatz dieses Paragrafen vereinbarten Tag übernimmt, wird es zurück an den Firmensitz von Rinz Ros d.o.o. geliefert, der Kunde übernimmt dabei die Transportkosten und das Standgeld. Das Standgeld wir ab dem fünften Arbeitstag des Eintreffens des um-/aufgebauten Fahrzeuges am Firmensitz von Rinz Ros d.o.o. abgerechnet. Der Tag des Eintreffens des nicht übernommenen Fahrzeugs wird dem Kunden in einem Schreiben per E-Mail am selben Tag mitgeteilt. Im Fall gemäß dem fünften Absatz dieses Paragrafen hat der Verkäufer das Recht, die Übernahme des um-/aufgebauten Fahrzeugs und die Erfüllung des geltenden Vertrages zu verlangen und eine neue Frist für die Erfüllung festzulegen. In jedem Fall hat der Verkäufer das Recht von Kunden Schadenersatz für die entstandenen Verzugskosten zu verlangen.

Der vorherige Absatz ist nicht gültig, wenn der Kunde dem Verkäufer schriftlich per E-Mail einen gerechtfertigten Grund mitteilt. Im Fall des vorherigen Absatzes gilt, dass der Verkäufer und der Kunde einen Vertrag über die Lagerung des um-/aufgebauten Fahrzeugs geschlossen haben. Den Preis der Fahrzeuglagerung bestimmt der Verkäufer. Der vorherige Absatz ist nicht gültig, wenn der angeführte Grund ein Ereignis ist, auf welches der Kunde, keinen Einfluss hatte oder hat, oder im Falle von höherer Gewalt.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT AN UM-/AUFBAUTEN DES FAHRZEUGS

Für Um-/Aufbauten des Fahrzeuges, die dem Kunden übergeben wurden, aber deren Kaufpreis noch nicht komplett gezahlt wurde, gilt ein Eigentumsvorbehalt.

Wenn der Kunde den Kaufpreis nicht zahlt und die anderen Pflichten, die mit dem Vertrag festgelegt wurden, nicht bis zum vereinbarten Termin erfüllt, hat der Verkäufer das Recht vom Kunden die Aushändigung der Um-/Aufbauten zu verlangen oder die Um-/Aufbauten vom Kunden ohne Vorankündigung zu beschlagnahmen und sie zu verkaufen. Über den beabsichtigten Verkauf der Um-/Aufbauten muss der Verkäufer den Kunden vorher in Kenntnis setzen und ihm eine angemessene Frist einräumen, dass er vor dem Verkauf seine überfälligen Verpflichtungen begleicht.

§ 8 UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG

Wenn der Verkaufsvertrag aufgehoben wird, weil eine der Vertragsparteien gegen den Vertrag verstoßen hat, hat die andere Partei ein Recht auf Schadensersatz gemäß den Grundsätzen des slowenischen Zivilrechts.

§ 9 VERTRAGSÄNDERUNGEN

Außer wenn es in diesen AGB anders festgelegt ist, gelten alle Änderungen des Verkaufsvertrages nur wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

§ 10 DATENSCHUTZ

Rinz Ros d.o.o. verwaltet die personenbezogenen Daten, die das Unternehmen im Rahmen des Vertrags erhoben hat. Die gesammelten Daten werden vom Unternehmen selbst oder von anderen vertraglichen Auftragnehmern gemäß und unter den Bedingungen der DSGVO für und im Namen des Unternehmens Rinz Ros d.o.o. bearbeitet. Zweck der Datenbearbeitung ist die Erfüllung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten, statistische Bearbeitung, Segmentierung der Kunden und Bearbeitung von vorherigen Kundenverhaltensmustern, Zusendung von Angeboten, Magazinen, Werbematerial, Einladungen zu Ereignissen, Umfragen über Produkte und Dienstleistungen schriftlich, telefonisch oder elektronisch. Der Kunde hat Einsichtsrecht in seine Daten und kann jederzeit sein Einverständnis über den Gebrauch seiner Daten kündigen, er hat auch das Recht die Änderung oder Löschung seiner Daten aus der Datenbank zu verlangen.

§ 11 GÜLTIGKEIT
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.06.2018.